SCHEIDUNGSBERATUNG §95

Beratung vor einvernehmlicher Scheidung

Die Praxis für Familienpsychologie ist seit 2013 von Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend anerkannt als geeignete Einrichtung für die Durchführung der Beratungen nach §95, Abs.1 AußStr.G.

Die Beratung dauert erfahrungsgemäß 1,5 -2 Arbeitseinheiten (AE á 50 Minuten).

Die Kosten pro Ehepaar und AE betragen 90,- Euro. 

Nach dem Sie mit mir Kontakt aufgenommen haben, erhalten Sie einen Termin und weiteren Informationen zum Ablauf und  Rahmenbedingungen der Beratung. 



Allgemeine Informationen zum Thema:

Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder.

"Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

Ohne eine derartige Beratung ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht - etwa durch Vorlage einer Bestätigung - glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren erheblich verzögern.

Einheitliche Standards für die Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG

Um die Beratung zielführend durchführen zu können, hat sie nach klaren methodischen und inhaltlichen Qualitätsstandards zu erfolgen.

Um den Gerichten die Beurteilung zu erleichtern, ob eine Person oder Einrichtung geeignet ist, die in § 95 Abs. 1a AußStrG vorgesehene Elternberatung durchzuführen, wird ein zweistufiges Prüfungsverfahren über das Bundesministerium für Familien und Jugend durchgeführt.Mit dem durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungs-Gesetz 2013 eingeführten § 95 Abs. 1a AußStrG haben sich Eltern vor einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht "über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten zu lassen. 

Durch die Neuerungen des KindNamRÄG 2013 soll der Fokus in Pflegschaftsverfahren stärker auf die Bedürfnisse des Kindes gerichtet und die Interessen und das Wohl des Kindes in vor Gericht ausgetragenen Obsorge- und Kontaktrechtskonflikten deutlicher in den Vordergrund gerückt werden.

Dies bedeutet, dass alle Paare in Österreich, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, gesetzlich verpflichtet sind, sich über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder beraten zu lassen und dies gegenüber dem Gericht - etwa durch Vorlage einer Bestätigung - glaubhaft zu machen".  Quelle: www.justiz.gv.at